
Wer ein Haus kaufen oder verkaufen will, ist sich oft nicht im Klaren, welche Nebenkosten auf ihn zukommen. Jeder Kauf oder Verkauf erfordert einen Eintrag ins Grundbuch, der ebenso Kosten verursacht wie die Handänderung. Dazu kommen die Aufwendungen für den Notar. Käufer und Verkäufer teilen sich die Rechnung. Anders sieht es aus, wenn ein neuer Schuldbrief notwendig ist. In dem Fall trägt der Schuldbriefeigner allein die Kosten. Ebenfalls zu den Nebenkosten zählt die Grundstückgewinnsteuer, die vom Verkäufer beglichen wird.
Aufgaben des Notariats
Beim Kauf oder Verkauf von Wohneigentum geht ohne Notar nichts. Er wird dazu benötigt, den Kaufvertrag anzufertigen und zu beurkunden. Ausserdem kümmert er sich um den Eintrag ins Grundbuch. Das Honorar für diese Leistungen ist von Kanton zu Kanton und in jeder Gemeinde unterschiedlich. Spitzenreiter beim Honorar sind die Kantone Bern, Wallis, Genf und Tessin. Weniger tief in die Tasche greifen muss der Kunde in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Schaffhausen, Schwyz und Zug. Konkret bedeutet das zum Beispiel für Bern 0,5 Prozent und 0,1 Prozent für Zürich. Beim Erwerb oder Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks im Wert von 1 Million Franken wären demnach im Kanton Bern 5.000 Franken zu zahlen (2.500 Fr. für Käufer und Verkäufer). Beim gleichen Kaufs- beziehungsweise Verkaufswert sind im Kanton Zürich lediglich 1.000 Franken zu zahlen, also je 500 Franken pro Partei. Im Kanton Bern ist es jedoch üblicherweise so, dass der Käufer die Handänderungskosten inkl. Notariats- und Grundbuchgebühren allein übernimmt.
Handänderung und wo die Steuer erhoben wird
Nicht allen Kantonen wird die Handänderungssteuer erhoben. In Luzern oder Bern wird sie gegenwärtig noch verlangt. Die Hauseigentümerorganisation befürwortet eine Abschaffung oder wenigstens eine Senkung dieser Steuer. Im Kanton Bern brachte eine Volksabstimmung eine Änderung. Hier ist die Steuer seit dem 1. Januar 2015 nur noch fällig, wenn der Kaufs- beziehungsweise der Verkaufspreis 800.000 Franken übertrifft. Beispiel:
- (1’000’000 Franken – 800’000 Franken) * 1,8 Prozent = 3600 Franken im Kanton Bern.
- 0 Franken im Kanton Zürich.
Wie hoch sind die Grundbuchgebühren?
Bei den Gebühren für den Grundbucheintrag verhält es sich ähnlich wie mit der Handänderungssteuer. Die Gebühren sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. So richtet sich beispielsweise die Berechnung im Kanton Zug nach dem Zeitaufwand. In den meisten anderen Kantonen ist dafür eine Pauschale zu zahlen. Die Standardgebühr beläuft sich für Bern auf 0,2 Prozent und in Zürich auf 0,15 Prozent. Das heisst, im Kanton Bern werden für Käufer und Verkäufer jeweils 1.000 Franken fällig. In Zürich müssen für die Anmeldung im Grundbuch jeweils 750 Franken aufgebracht werden.
Gebühren für einen neuen Schuldbrief
In diesem Fall variieren die Gebühren ebenfalls. Die Spanne bewegt sich zwischen 0,1 bis 0,3 Prozent der Höhe des Schuldbriefes. Sowohl in Bern als auch in Zürich sind 0,25 Prozent für den Käufer zu entrichten. Wenn die Bank ein Haus (Kaufpreis 1 Million Franken) mit 80 Prozent belehnt, beläuft der Schuldbrief sich für den Käufer auf 80 Prozent. Demnach sind im Kanton Bern und im Kanton Zürich 2.000 Franken zu entrichten.
Höhe der Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstücksgewinnsteuer ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Die Höhe hängt davon ab, wie lange der Verkäufer das Wohneigentum oder Grundstück bereits besessen hat. Die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis dient als Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Allerdings können davon zahlreiche Kosten abgesetzt werden. Dazu zählen Aufwendungen für Makler, Inserate und Handänderungssteuer.
Zusammengefasst: Auf das muss beim Kauf oder Verkauf von Wohneigentum geachtet werden
- Es fallen Aufwendungen für Notar, Handänderung, Grundbucheintrag, Schuldbrief und Grundstücksgewinnsteuer an.
- Die Höhe der Kosten variiert von Kanton zu Kanton.
- Die Gebühren für Notariat, Handänderung und Grundbucheintrag teilen sich Käufer und Verkäufer.
- Die Kosten für den Schuldbrief trägt allein der Käufer.
- Die Grundstückgewinnsteuer zahlt der Verkäufer.
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